Zollzweckgemeinschaft

Zollzweckgemeinschaft
1. Begriff:  Zweckgemeinschaft zur Inanspruchnahme von  Zollverfahren. Mehrere Firmen schließen sich zusammen, um gegenüber den Zollbehörden als gemeinschaftlicher Partner aufzutreten. Das Interesse einer Z. ist darauf gerichtet, die Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in Zusammenarbeit mit Zollbehörden möglichst unkompliziert sicherzustellen, wenn es darum geht, Zollverfahren abzuwickeln, Zollvergünstigungen oder Zollbefreiungen oder auch normale Veredelungsverfahren durchzuführen.
- Z. sind bei Großprogrammen üblich; sie spielen im Schiffbau, Flugzeugbau, in der Raumfahrtindustrie sowie im Baugewerbe und in sonstigen internationalen Projekten eine zunehmende Rolle.
- 2. Vertragsgrundlage: Für die Bildung einer Z. besteht kein Formzwang. Eine vertragliche Vereinbarung zur BGB-Gesellschaft ist erforderlich; soweit kein Vertrag vorliegt, ist eine einfache, von allen Gesellschaftern unterschriebene Erklärung, die Teilnehmer, Art des Zollverfahrens, Ziel, Vertretung nach außen sowie Haftung enthält, gegenüber der bewilligenden Zollstelle abzugeben.
- 3. Haftung: Alle Mitglieder sind zur Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen zur Wahrung der zoll- und steuerrechtlichen Belange verpflichtet. Die Z. ist Abgabenschuldner, soweit Ansprüche aus rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Zollbehandlung entstehen: Die Gesellschafter haften für alle in Frage kommenden Eingangsabgaben gesamtschuldnerisch, können aber interne Haftungsabgrenzung sicherstellen.
- 4. Genehmigungsverfahren nach Außenwirtschaftsrecht: Einer Z. kann zollrechtlich eine Bewilligung für Zollverfahren erteilt werden, soweit sie die dabei erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Ansonsten ist einem der beteiligten Partner das Verfahren zu bewilligen. Nach Außenwirtschaftsrecht besteht jedoch für jeden der beteiligten Partner weiterhin die Verpflichtung, den Forderungen des Außenwirtschaftsrechtes hinsichtlich Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungs- sowie -kontrollverfahren nachzukommen. Unter Hinweis auf die Z., ggf. auf bes. begünstigte Programme, können Genehmigungs- und Kontrollverfahren vereinfacht geregelt werden.
- 5. Warenverkehr: Der Warenverkehr innerhalb der Z. (d.h. zwischen den einzelnen Partnern, Werken, Lagerstätten, Produktionsbetrieben etc.) kann nach entsprechender Bewilligung ohne besondere Einschaltung der Zollbehörden mit werksinternen Lieferscheinen abgewickelt werden. Für die Sicherstellung der Überwachung des Warenverkehrs ist jede einzelne zur Z. gehörende Firma (Partner) selbst verantwortlich. Sie kann sich hierbei nach vorheriger Abstimmung mit den Zollbehörden der betrieblichen Aufzeichnungen oder Materialbewirtschaftungssysteme bedienen.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Zweckgemeinschaft — Zusammenschluss von mehreren Personen und Unternehmen, die sich (vertraglich) verpflichten, ein gemeinsames Ziel durch Zusammenwirken zu erreichen und die entsprechend erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Eine Z. gehört zu den… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”